Es ist schon rund zehn Jahre her, dass der Staatliche Arbeitsschutz neu organisiert wurde – Grund genug eine Bilanz zu ziehen: Wie arbeitet die zentrale Kontrollinstanz über die Einhaltung von Arbeitszeiten, Gesundheitsvorschriften, Standards der Unterbringung und vieles mehr in Schleswig-Holstein? Wie hoch ist die Kontrolldichte über Betriebe, wie wird Hinweisen von Unregelmäßigkeiten durch Betriebsräte und Gewerkschaften nachgegangen? Wie engagiert kann der Staatliche Arbeitsschutz sein, angesichts der zunehmenden Herausforderungen und seiner eigenen Personalausstattung?
Das sind nur einige der Fragen, zu denen wir eure Erfahrungen sammeln möchten, um gemeinsam Anforderungen zu formulieren.
Einleitende Beiträge gibt es dazu von Rüdiger Granz, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Gabriele Wegner und Susanne Uhl, DGB.
Wir freuen uns auf eure Anmeldung, per E-Mail: flensburg@dgb.de oder Telefon unter: 0461°1444010 (DGB SH Nordwest, Große Straße 21-23, 24939 Flensburg)
Diese Veranstaltung berechtigt eine Freistellung nach § 37(2) BetrVG und nach § 37(2) MBG
Es ist schon rund zehn Jahre her, dass der Staatliche Arbeitsschutz
neu organisiert wurde – Grund genug eine Bilanz zu ziehen: Wie arbeitet
die zentrale Kontrollinstanz über die Einhaltung von Arbeitszeiten, Gesundheitsvorschriften, Standards der Unterbringung und vieles mehr
in Schleswig-Holstein? Wie hoch ist die Kontrolldichte über Betriebe, wie
wird Hinweisen von Unregelmäßigkeiten durch Betriebsräte und Gewerkschaften nachgegangen? Wie engagiert kann der Staatliche Arbeitsschutz sein, angesichts der zunehmenden Herausforderungen
und seiner eigenen Personalausstattung?
Das sind nur einige der Fragen, zu denen wir eure Erfahrungen sammeln möchten, um gemeinsam Anforderungen zu formulieren.
Einleitende Beiträge gibt es dazu von Rüdiger Granz, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Gabriele Wegner und Susanne Uhl, DGB.
Wir freuen uns auf eure Anmeldung, per E-Mail: flensburg@dgb.de oder Telefon unter: 0461°1444010 (DGB SH Nordwest, Große Straße 21-23, 24939 Flensburg)
Diese Veranstaltung berechtigt eine Freistellung nach § 37(2) BetrVG und nach § 37(2) MBG